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Abgas-Verordnung BimschV

 
 

Neue BimschV in Deutschland

ab 1. Januar 1998

§7 " Allgemeine Anforderungen der 1. Bimsch " schreibt ab 1. Januar 98 für neu errichtete Anlagen (Anlagen, die erstmalig genehmigt werden) mit Wasser als Wärmeträgermedium einen Grenzwert für Stickoxide im Abgas vor. Als maximale Konzentration von NOx in den Emissionen wurde bei Einsatz von Erdgas 80 mg/kWh, bei Einsatz von Heizöl EL 120 mg/kWh festgesetzt.

Zu Brennern und Kesseln bzw. Units, die diesen Anforderungen unter Prüfbedingungen entsprechen, ist vom Hersteller ab 01.01.98 eine Bescheinigung darüber beizulegen.

Nox-Messungen vor Ort sind nicht vorgeschrieben.

§11 "Begrenzung der Abgasverluste" schreibt für Öl- und Gasfeuerungsanlagen folgende Grenzwerte vor:

Nennwärmeleistung in kW

Grenzwerte für die Abgasverluste in %

Über 4 bis 25

11

Über 25 bis 50 

10

Über 50

9

Diese vorgenannten Werte gelten für Anlagen, die ab dem 1. Januar 1998 errichtet werden.

Ab dem 01. November 2004 müssen alle Öl- und Gasfeuerungsanlagen diese
Verlustgrenzwerte erfüllen. 

ab 1. Januar 1998 bei

Einbau von

Grenzwerte für

 

 

Nox

nach § 7

Abgasverlust

nach § 11

neu errichteten Anlagen

Brenner

Heizkessel

Brenner u. Heizkessel Unit

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Modernisierungs-

maßnahmen

Brenner

Heizkessel

Brenner u. Heizkessel Unit

nein

nein

nein

nein

ja

ja

Der Einsatz eines konventionellen Gelbrenner ist im Sanierungsbereich auch weiterhin erlaubt.

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